Allgemein

Eigentum und Verfassung

https://waidhofen.at/schutzzone

In einer Demokratie wie in Österreich schreibt die Verfassung die Rechte und Pflichten, sowohl von Bürgern als auch Staat vor.
Dies nennt man Rechtsstaat – und das ist gut so.
Ein aktuelles Beispiel dazu ist derzeit in Waidhofen / Ybbs zu beobachten, dort wurde eine öffentliche Kundmachung angeschlagen, welche auf ein Gesetz des Landes NÖ beruhtRaumordnumgsgesetz 2014 § 33

Der letzte Satz in der Kundmachung ließ allgemein aufhorchen, wird doch behördlicherseits festgestellt, dass der Verfasser einer Stellungnahme keinen Rechtsanspruch besitzen soll. Doch im Falle dieser Verordnung einer Schutzzone sind auch uneinheitliche Eigentumseinschränkungen vorgesehen, etwas was die Verfassung in dieser Form nicht vorsieht. (… denn hier sollen die Eigentumseingriffe nur für einen eingeschränkten Kreis von Haus-Eigentümern in der verordnungsgebenden Gemeinde gelten).
Zusätzlich erkennen Viele schon auf den ersten Blick, dass hier vom Gemeinderat etwas beschlossen werden soll, was über die gesetzlich vorgegebenen Möglichkeiten weit hinausgeht.

Dazu kam noch der Umstand, dass bei der öffentlichen Einsichtnahme der Pläne im Magistrat (zumindest für Jahrgänge älter als 1970) schnell und zweifelsfrei erkennbar war, dass hier die Zuordnung zu den Schutzzonen nicht genau erarbeitet war. Natürlich erkannten auch einsichtnehmende Hauseigentümer sehr rasch diese Plan- und Zuordnungsfehler.
Aber was tun, wenn „angeblich“ kein Rechtsanspruch besteht?

Auch hier sieht der Rechtsstaat Österreich eine einfache Lösung vor:
Hilfestellung durch einen sachkompetenten Rechtsanwalt!

Was soll dieser Rechtsanwalt für die Hauseigentümer tun?
Dies ist natürlich nur von diesem zu erarbeiten!

Lebensqualität: Für die noch in der Innenstadt wohnenden Bürgerinnen und Bürger behindert die geplante Verordnung darüber hinaus den notwendigen Hitze- und Lärmschutz. Hier werden Rechte der Bewohner beschnitten, welche durch EU Richtlinien und auch Bundesgesetze vorgegeben erscheinen. Im Detail geht es da auch um klimarelevante Einschränkungen – z.B. Solaranlagen, Photovoltaik usw.

Um sich über diese Themen einen Gesamtüberblick zu verschaffen, sei dieser öffentliche BLOG als Lektüre empfohlen.

Bilder sagen oft mehr als 1000 Worte – Dezember 2025:

Bilder teilweise von früher:

Seit 2023:
In St. Pölten ist wegen der Schutzzonen ein Verfahren beim Landesverwaltungsgerichtshof anhängig, es wurde vom Landesverwaltungsgerichtshof der Verfassungsgerichtshof bereits angerufen

29 Seiten – noch ist die Entscheidung nicht gefallen:

Tips vom Baustadtrat zu den Schutzzonen in Waidhofen, für amtliche Belange ungewöhnlich aus dem persönlichen Facebook:

Vorbild eines Umbaues des unter Denkmalschutz stehenden Hauses Graben 3 –
Aus der Facebook Seite von Baustadtrat Ing. Martin Dowalil

Da von Seiten des Herrn Bürgermeisters die direkte Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern (Wählerinnen und Wählern) offensichtlich an den Baustadtrat abgetreten wurde, sind dessen Informationen (über soziale Medien) in der Aufarbeitung durch Rechtsanwälte nunmehr sehr wichtig geworden.



Kompakte Frageliste zu den geplanten Schutzzonen in Waidhofen/Ybbs
(aus Sicht eines Hausbesitzers)

1. Rechtsgrundlage & Verhältnismäßigkeit

  1. Auf welcher konkreten gesetzlichen Grundlage beruht die Einteilung in vier Schutzzonen?
  2. Warum geht die geplante Verordnung über bestehende gesetzliche Mindestvorgaben hinaus?
  3. Wie wird die Verhältnismäßigkeit zum verfassungsrechtlich geschützten Eigentum sichergestellt?

2. Einstufung der Gebäude

  1. Nach welchen objektiven Kriterien wurden Gebäude den Schutzzonen 1–4 zugeordnet?
  2. Wurden alle betroffenen Objekte individuell begutachtet oder erfolgte die Einstufung pauschal?
  3. Wie können falsche Einstufungen (z. B. Neubauten in Schutzzone 2) korrigiert werden?

3. Schutzzone 1 & 2 (Denkmalschutz / Schutzwürdigkeit)

  1. Warum gelten Abbruchverbote auch ohne formellen Denkmalschutz?
  2. Wer trägt die Mehrkosten, wenn spezielle Materialien oder Bauweisen vorgeschrieben werden?
  3. Wie sind energetische Sanierungen (Vollwärmeschutz, Fenster, Photovoltaik) künftig möglich?

4. Schutzzone 3 & 4 (Ensemble / Pufferzonen)

  1. Was bedeutet „Ensemblewirksamkeit“ konkret und wer entscheidet darüber?
  2. Warum unterliegen auch unbebaute Grundstücke strengen gestalterischen Vorgaben?
  3. Wie soll leistbares Bauen und Sanieren in diesen Zonen weiterhin möglich sein?

5. Sonderzonen (z. B. Mühlstraße)

  1. Auf welcher rechtlichen Grundlage beruhen Sonderschutzzonen mit zusätzlichen Auflagen?
  2. Warum gelten diese Auflagen trotz starker Verkehrs-, Lärm- und Umweltbelastung?
  3. Wer übernimmt die wirtschaftlichen Folgen dieser Sondervorschriften?

6. Schutzzonenkommission

  1. Wer waren die verantwortlichen Personen für die Einstufung der Objekte?
  2. Wie wird die Objektivität und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen gewährleistet?
  3. Warum haben Hauseigentümer kein direktes Antrags- oder Anhörungsrecht bei der Kommission?

7. Beteiligung & Rechtsschutz

  1. Warum wurde die Kundmachungs- und Stellungnahmefrist zur Adventzeit und zu den Weihnachtsfeiertagen angesetzt? Welche Bürozeiten gibt es im Bauamt vom 23. Dezember 2025 bis 5. Jänner 2026?

Zentrale Abschlussfrage

Wie stellt die Stadt sicher, dass Ortsbildschutz, Eigentumsrechte, Leistbarkeit und Zukunftsfähigkeit in einem fairen Ausgleich stehen?

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