Vor Jahren hat der Landtag von NÖ. das sogenannte „Gebrauchsabgabengesetz“ beschlossen. Dies regelt die Verwendung von „Gemeindegrund“ und teilweise auch den „Luftraum“ darüber. Nach diesem Gesetz „formt“ dann der jeweilige Gemeinderat seine dazugehörige Gebührenverordnung:
Es gelten viele dazugehörige Verordnungen – als Beispiele seien die 2 Statutarstädte St. Pölten (SPÖ BGM) und Krems (SPÖ BGM) herangezogen:
Krems verlangt von € 42,20 bis € 73,85 * St. Pölten € 5,55 bis € 16,64
In der Statutarstadt Waidhofen/Y (ÖVP BGM) gibt es seit dem 24. April 2025 schon wieder eine Änderung (die letzte gab es erst im Nov. 24) – hier ein entsprechender Blog dazu:
Zum Vergleich: Eine ältere Verordnung aus Waidhofen / Y vom Jahre 2021
Für die Waidhofner Gastronomie bedeuten die neuen Gebühren in einigen Stadtteilen (Oberer- und Unterer Stadtplatz, Freisingerberg und Ybbstorgasse) in den Monaten Oktober bis AprilGebührenerhöhungen von € 11.- auf € 65.-also fast das 6-fache.
Pro Monat und pro angefangene 10 m2 = 65.- Euro in Waidhofen / Ybbs. Das ist weit mehr als z.B. in St. Pölten, Amstetten, Horn, Gmünd,Baden bei Wien usw. – Genaue Vergleiche weiter unten. Übrigens: Mödling hat vorgezeigt, was zu machen ist, wenn man „einen Fehler im System“ erkennt.
Und nun ein weiterer Vergleich bezüglich „Logik“: Was ist für einen Getränkeverkaufsstand(mitten in der Innenstadt) zu bezahlen? Für einen fixen Verkaufsstand (Verkaufshütten, Kioske) von je angefangenen5 m2 Grundfläche verlangt Waidhofen seit 2025 – 123,30.- Euro, allerdings pro Jahr – also rechnerisch pro Monat und 5 m2 rund 10.- Euro.Pro m2 also rund 2.- Euro
Nicht verwunderlich daher, daß manche nicht verstehen, warum so ein „Mißverhältnis“ von Gebühren vom Gemeinderat beschlossen wird.
Das NÖ Gebrauchsabgabengesetz – Irrtum ganz klar ersichtlich. (Vergleiche rot markiert)
Des Rätsels Lösung ist sehr einfach – das beschlossene Landesgesetz ist bei der Beschlußfassung „vermurkst“ worden, man hat bei den Schanigärten Monatsberechnungen mit Jahresberechnungen verwechselt. Als man das Gesetz zur Begutachtung vorzeigte war auch für Schanigärten eine Höchstgebühr vorgesehen 150.- Euro pro angefangene 10 m2 und „pro Jahr“: Da Schanigärten aber nicht das ganze Jahr aufgestellt sind, hat man im Zuge der Gesetzwerdung praxisgerecht auf monatliche Verrechnung umgestellt. Und „einfach vergessen“ auch die Höchstgebühr auf „monatlich“ umzustellen (1/12 von 150.- Euro = 12,50 Euro pro Monat)
Durch diesen Flüchtigkeits-Fehler würden sogar 150.- Euro pro angefangene 10 m2 pro Monat für Schanigärten erlaubt sein. – also auch für nur wenige m2 (welche sich über der 10 m2 Fläche bewegen) geradezu horrende Gebühren ermöglichen. Für sogenannte „Abgangsgemeinden“ wäre es sogar vorgegeben, diese in der Praxis unbezahlbaren Summen vorzuschreiben!!!! Hier der gesamte Gesetzestext des NÖ Gebrauchsabgabengesetzes: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000766&FassungVom=2023-10-31
Karl Piaty, damals noch Landesinnungsmeister stv., hat dagegen schriftlich protestiert und im Jahr 2014 noch einmal dazu schriftlich mit dem Land NÖ korrespondiert. Dabei wurden Änderungen in Erwägung gezogen:
Doch auch 11 Jahre später gelten die alten Bestimmungen noch immer und lösen damit weiterhin diese völlig unlogischen Gebührenordnungen aus.
Was dieses mangelhafte Gesetz an Irritationen auch im Mai 2024 auslöst, zeigte die Kronenzeitung im Frühjahr 2024 auf.
Die Hoffnung damals: Vielleicht nimmt sich die Landespolitik ein Herz und bessert die längst erkannten Fehler im NÖ Gebrauchsabgabengesetz endlich aus.
Merke: Ein NÖ Gesetz (Gebrauchsabgabengesetz), welches fürSchanigärten einen monatlichen Preis von 150.- Euro für je angefangene 10 m2 ermöglicht, Also 15.- Euro pro m2 und Monat Gebrauchsabgabe!!!
Es ist„höchste Eisenbahn“, daß der NÖ Gesetzgeber endlich tätig wird.
Rückschau auf November 2024: Der Gemeinderat von Waidhofen / Ybbs beschließt die Gebühr pro Monat und angefangene 10 m2 auf 65.- Euro zu erhöhen. Das ist mehr als das 4-fache was der Landtag bei seinem Beschluß als Höchstbetrag angedacht hat. Doch durch ein Versehen des NÖ Landtages wurde die Jahresgebühr mit der Monatsgebühr verwechselt – braucht es in NÖ. wirklich immer eines Rechtsanwaltes um einen klar nachvollziehbaren Fehler zu beheben ?
Hier ein kurzer Ausschnitt aus der Gemeinderatssitzung vom November 2024:
Diese neuen Regelungen, welche angeblich mit dem beratenden Verein KDZ abgesprochen wurden, bringen nunmehr Gebühren, welche ein rasches Handeln des NÖ. Landtages erfordern.
Wenn man glaubt, daß in den meist kühlen Monaten April und Oktober ab 2025 die rund 6-fache Gebühr von den Gewerbebetrieben der kleinen Stadt Waidhofen / Ybbs erwirtschaftbar sind, so ist ein weiteres „Stillhalten“ der Insider unmöglich gemacht worden:
Denn eine Lösung ist ja ganz einfach – Teilung der Jahreshöchstgebühr durch die 12 Monate – und schon ist der einstige Wille des NÖ Gesetzgebers auch rechtlich richtiggestellt, die entsprechende Monatshöchstgebühr festgeschrieben und anwendbar.
Die 150.- Euro dividiert durch 12 Monate = 12,50 Euro Monatshöchstgebühr für 10 m2. Dazu zu rechnen natürlich die seither aufgelaufenen Indexerhöhungen, entsprechend der Änderung des Gebrauchsabgabengesetz 2021:
Wie müßte daher der NÖ Landtag das Gesetz ändern, um in erster Linie für Abgangsgemeinden keine unbezahlbaren Gebühren für die Wirte zu erzwingen:
Die Umstellung von „angefangene 10 m2“ auf „1 m2″ ist ebenfalls nötig, um Überschreitungen der Ausmaße von wenigen Quatrat-Centimetern nicht mit ungerechtfertigten Gebühren zu belegen.
Interessant ist auch, wie die Gemeinden in NÖ. mit diesem fehlerhaften Gesetz umgehen. Dazu einige Vergleiche aus Amstetten, Baden bei Wien, Vösendorf, Gmünd, Horn, Mödling und St. Pölten.
St. Pölten Hauptstadt, mit einem Tarif der fair und in etwa dem tatsächlichen Willen des Gesetzgebers folgt.
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Baden bei Wien – Indexierung der Tarife über Jahre hinweg festgesetzt – Tarif überall zu den Höchstsätzen, nur bei den Schanigärten den Fehler wohl auch selbst gut erkannt.Gmünd im Waldviertel – mit 10 % der Abgabe das Problem erkannt und gut reagiert
Hier sollte es auch erlaubt sein, was beim „Namensvetter“ in Kärnten verlangt wird und welche praxisgerechte m2 Berechnung dort möglich ist
Gmünd in Kärnten – Hier wird auch die in NÖ problematische Berechnung in „angefangene 10 m2“ durch eine übliche „pro m2“ Anweisung dargestellt – eigentlich logisch! Bravo unseren Kärnter Freunden auch der Tarif selbst ist praxisgerecht.
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Amstetten verlangt überall die Höchsttarife, nur bei den Schanigärten verlangt man davon nur 1/5 (also 20 % des Höchsttarifes)
………………………………………………………….
Horn: Vorbildlich auf der Tarif-Höhe dessen, was der Gesetzgeber (NÖ Landtag) eigentlich wollte
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Ähnliches in Vösendorf – neben den allgemein üblichen Höchsttarifen fällt für die Tarifpost 2 (Schanigärten) ein weit geringerer Betrag an. Statt 150.- Euro eben 28.- Euro
……………………………………………………………. Und wer sich die Verordnung von Mödling ansieht, der erkennt sehr gut, daß sich dort die Gemeinderäte über das „fehlerhafte NÖ Landesgesetz“ im Klaren waren, haben alles gleich auf Prozentpunkte umgerechnet mit veröffentlicht.
Die Mödlinger mit nur 9,02 % des Höchstsatzes haben richtig erkannt, welche „Höchst-Belastung der Wirte“ der Gesetzgeber eigentlich wollte.
Und natürlich gibt es in NÖ. auch Gemeinden, welche die Umwegrentabilität von Schanigärten auch 2025 leben – Beispiel Ruprechtshofen:
Und der NÖ Landesgesetzgeber hat für 2025 weitere Erhöhungen beschlossen;
185.- Euro für je angefangene 10 m2 pro angefangenes Kalendermonat für einen Schanigarten. Bedeutet in der Praxis, daß bei einem Schanigarten mit 22 m2, welcher nur einen Tag aufgestellt wird (angefangenes Kalendermonat) für die angefangenen 2 m2 (über den 20 m2) Schanigarten 185.- Euro verlangt werden könnten. Es erscheint rechtlich unmöglich, daß das Finanzausgleichsgesetz die Gemeinden zu solchen Auswüchsen ermächtigt, Abgangsgemeinden sogar dazu verpflichtet – Der Fehler des NÖ Gebrauchsabgabengesetz ist daher leicht zu erkennen.
Hier zusammengefasst die Bitte an die Politik in NÖ:
Vor Jahren hat der Landtag von NÖ. das sogenannte „Gebrauchsabgabengesetz“ beschlossen. Dies regelt die Verwendung von „Gemeindegrund“ und teilweise auch den „Luftraum“ darüber. Nach diesem Gesetz „formt“ dann der jeweilige Gemeinderat seine dazugehörige Gebührenverordnung:
Es gelten viele dazugehörige Verordnungen – als Beispiele seien die 2 Statutarstädte St. Pölten (SPÖ BGM) und Krems (SPÖ BGM) herangezogen:
Krems verlangt von € 42,20 bis € 73,85 * St. Pölten € 5,55 bis € 16,64
In der Statutarstadt Waidhofen/Y (ÖVP BGM) gibt es seit dem 24. April 2025 schon wieder eine Änderung (die letzte gab es erst im Nov. 24) – hier ein entsprechender Blog dazu:
Zum Vergleich: Eine ältere Verordnung aus Waidhofen / Y vom Jahre 2021
Für die Waidhofner Gastronomie bedeuten die neuen Gebühren in einigen Stadtteilen (Oberer- und Unterer Stadtplatz, Freisingerberg und Ybbstorgasse) in den Monaten Oktober bis April Gebührenerhöhungen von € 11.- auf € 65.- also fast das 6-fache.
Pro Monat und pro angefangene 10 m2 = 65.- Euro in Waidhofen / Ybbs.
Das ist weit mehr als z.B. in St. Pölten, Amstetten, Horn, Gmünd, Baden bei Wien usw. – Genaue Vergleiche weiter unten. Übrigens: Mödling hat vorgezeigt, was zu machen ist, wenn man „einen Fehler im System“ erkennt.
Und nun ein weiterer Vergleich bezüglich „Logik“:
Was ist für einen Getränkeverkaufsstand (mitten in der Innenstadt) zu bezahlen?
Für einen fixen Verkaufsstand (Verkaufshütten, Kioske) von je angefangenen 5 m2 Grundfläche verlangt Waidhofen seit 2025 – 123,30.- Euro, allerdings pro Jahr – also rechnerisch pro Monat und 5 m2 rund 10.- Euro. Pro m2 also rund 2.- Euro
Nicht verwunderlich daher, daß manche nicht verstehen, warum so ein „Mißverhältnis“ von Gebühren vom Gemeinderat beschlossen wird.
Des Rätsels Lösung ist sehr einfach – das beschlossene Landesgesetz ist bei der Beschlußfassung „vermurkst“ worden, man hat bei den Schanigärten Monatsberechnungen mit Jahresberechnungen verwechselt.
Als man das Gesetz zur Begutachtung vorzeigte war auch für Schanigärten eine Höchstgebühr vorgesehen 150.- Euro pro angefangene 10 m2 und „pro Jahr“: Da Schanigärten aber nicht das ganze Jahr aufgestellt sind, hat man im Zuge der Gesetzwerdung praxisgerecht auf monatliche Verrechnung umgestellt. Und „einfach vergessen“ auch die Höchstgebühr auf „monatlich“ umzustellen (1/12 von 150.- Euro = 12,50 Euro pro Monat)
Durch diesen Flüchtigkeits-Fehler würden sogar 150.- Euro pro angefangene 10 m2 pro Monat für Schanigärten erlaubt sein. – also auch für nur wenige m2 (welche sich über der 10 m2 Fläche bewegen) geradezu horrende Gebühren ermöglichen. Für sogenannte „Abgangsgemeinden“ wäre es sogar vorgegeben, diese in der Praxis unbezahlbaren Summen vorzuschreiben!!!!
Hier der gesamte Gesetzestext des NÖ Gebrauchsabgabengesetzes:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000766&FassungVom=2023-10-31
Karl Piaty, damals noch Landesinnungsmeister stv., hat dagegen schriftlich protestiert und im Jahr 2014 noch einmal dazu schriftlich mit dem Land NÖ korrespondiert. Dabei wurden Änderungen in Erwägung gezogen:
Doch auch 11 Jahre später gelten die alten Bestimmungen noch immer und lösen damit weiterhin diese völlig unlogischen Gebührenordnungen aus.
Was dieses mangelhafte Gesetz an Irritationen auch im Mai 2024 auslöst, zeigte die Kronenzeitung im Frühjahr 2024 auf.
Die Hoffnung damals:
Vielleicht nimmt sich die Landespolitik ein Herz und bessert die längst erkannten Fehler im NÖ Gebrauchsabgabengesetz endlich aus.
Merke: Ein NÖ Gesetz (Gebrauchsabgabengesetz), welches fürSchanigärten einen monatlichen Preis von 150.- Euro für je angefangene 10 m2 ermöglicht,
Also 15.- Euro pro m2 und Monat Gebrauchsabgabe!!!
Es ist„höchste Eisenbahn“, daß der NÖ Gesetzgeber endlich tätig wird.
Rückschau auf November 2024:
Der Gemeinderat von Waidhofen / Ybbs beschließt die Gebühr pro Monat und angefangene 10 m2 auf 65.- Euro zu erhöhen. Das ist mehr als das 4-fache was der Landtag bei seinem Beschluß als Höchstbetrag angedacht hat. Doch durch ein Versehen des NÖ Landtages wurde die Jahresgebühr mit der Monatsgebühr verwechselt – braucht es in NÖ. wirklich immer eines Rechtsanwaltes um einen klar nachvollziehbaren Fehler zu beheben ?
Hier ein kurzer Ausschnitt aus der Gemeinderatssitzung vom November 2024:
Diese neuen Regelungen, welche angeblich mit dem beratenden Verein KDZ abgesprochen wurden, bringen nunmehr Gebühren, welche ein rasches Handeln des NÖ. Landtages erfordern.
Wenn man glaubt, daß in den meist kühlen Monaten April und Oktober ab 2025 die rund 6-fache Gebühr von den Gewerbebetrieben der kleinen Stadt Waidhofen / Ybbs erwirtschaftbar sind, so ist ein weiteres „Stillhalten“ der Insider unmöglich gemacht worden:
Denn eine Lösung ist ja ganz einfach – Teilung der Jahreshöchstgebühr durch die 12 Monate – und schon ist der einstige Wille des NÖ Gesetzgebers auch rechtlich richtiggestellt, die entsprechende Monatshöchstgebühr festgeschrieben und anwendbar.
Die 150.- Euro dividiert durch 12 Monate =
12,50 Euro Monatshöchstgebühr für 10 m2.
Dazu zu rechnen natürlich die seither aufgelaufenen Indexerhöhungen, entsprechend der Änderung des Gebrauchsabgabengesetz 2021:
Wie müßte daher der NÖ Landtag das Gesetz ändern, um in erster Linie für Abgangsgemeinden keine unbezahlbaren Gebühren für die Wirte zu erzwingen:
Interessant ist auch, wie die Gemeinden in NÖ. mit diesem fehlerhaften Gesetz umgehen. Dazu einige Vergleiche aus Amstetten, Baden bei Wien, Vösendorf, Gmünd, Horn, Mödling und St. Pölten.
……………………………………………………….
Hier sollte es auch erlaubt sein, was beim „Namensvetter“ in Kärnten verlangt wird und welche praxisgerechte m2 Berechnung dort möglich ist
…………………………………………………….
davon nur 1/5 (also 20 % des Höchsttarifes)
………………………………………………………….
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Und wer sich die Verordnung von Mödling ansieht, der erkennt sehr gut, daß sich dort die Gemeinderäte über das „fehlerhafte NÖ Landesgesetz“ im Klaren waren, haben alles gleich auf Prozentpunkte umgerechnet mit veröffentlicht.
Interessant die Entwicklung der Tarife in Purgstall – 2010 Höchsttarif, ab 2018 dann massive Rückstufung bei Schanigärten um rund 90 %
https://www.purgstall-erlauf.gv.at/Gebrauchsabgabe
Und natürlich gibt es in NÖ. auch Gemeinden, welche die Umwegrentabilität von Schanigärten auch 2025 leben – Beispiel Ruprechtshofen:
Und der NÖ Landesgesetzgeber hat für 2025 weitere Erhöhungen beschlossen;
Hier zusammengefasst die Bitte an die Politik in NÖ:
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