Allgemein

Der „Ordnungsruf“

Dies ist kein Beitrag des Piaty BLOG oder von Facebook usw. , sondern nur die interne Veröffentlichung einer Zusendung für direkte „Piaty-Blog“ User.

Die NÖN Ybbstal berichtete von einem „Ordnungsruf“ von Bürgermeister Werner Krammer an Gemeinderat Josef Gschwandegger – hier der NÖN Bericht.

Was sagt das NÖ STROG dazu?
Der „Ordnungsruf“ in Statutarstädten von NÖ
Der Gesetzestext nennt es nicht ausdrücklich „Ordnungsruf“, sondern „zur Ordnung rufen“.

Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 2 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG) – Sitzungsleitung. Dort steht sinngemäß:

Der Vorsitzende hat Redner, die nicht zum Verhandlungsgegenstand sprechen, zur Sache zu rufen; Redner oder andere Gemeinderatsmitglieder, die durch ihr Benehmen den Anstand verletzen, sind zur Ordnung zu rufen. Bleibt ein wiederholter Ruf zur Sache oder zur Ordnung erfolglos, kann der Vorsitzende nach vorheriger Androhung dem Redner das Wort entziehen; der Redner kann darüber einen sofortigen Gemeinderatsbeschluss ohne Debatte verlangen.

Wie hieß der Tagesordnungspunkt?

Selbst im Wortlaut des TAP 13 war das Wort „Schutzzone“ ersichtlich

Welche Fraktionserklärung verlas Gemeinderat Josef Gschwandegger, in der er begründete, warum er gegen diesen Tagesordnungspunkt stimmt, und für die er einen Ruf zur Sache erhielt – einmal sogar unter Einsatz der Glocke?

Welche zusätzlichen Beilagen hat er bei der Sitzung zur Protokollierung übergeben?

Damit ist festzuhalten, dass die gegenständlichen Eingaben, Stellungnahmen und übermittelten Informationen dem Magistrat nunmehr nachweislich bekannt sind. Sie sind daher nicht mehr als bloß interne oder unbekannte Vorbringen zu behandeln, sondern als dem zuständigen Verwaltungsorgan zur Kenntnis gebrachte Tatsachen, Erklärungen und rechtserhebliche Informationen.

Aus diesem Grund sollten diese Unterlagen dem Protokoll der betreffenden Sitzung beigelegt werden. Dies ist insbesondere deshalb geboten, weil sie für die weitere rechtliche Beurteilung, die Nachvollziehbarkeit des Verfahrensablaufes sowie für die vollständige Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen von Bedeutung sein können. Eine ordnungsgemäße Protokollierung beziehungsweise Aktenbeiziehung dient der Transparenz, der Nachprüfbarkeit und der Wahrung der Verfahrensrechte der Beteiligten.

Jedenfalls ist davon auszugehen, dass diese Stellungnahmen und Informationen dem Magistrat ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens beziehungsweise ihrer Kenntnisnahme rechtlich bekannt sind. Sie können daher im weiteren Verfahren, in der öffentlichen Diskussion sowie im Rahmen zulässiger rechtlicher und sachlicher Auseinandersetzungen herangezogen und verwendet werden. Soweit diese Informationen keine gesetzlich geschützten Geheimhaltungsinteressen, personenbezogenen Daten in unzulässigem Umfang oder sonstige Vertraulichkeitsbeschränkungen betreffen, spricht grundsätzlich nichts dagegen, sie öffentlich zu thematisieren und als bereits bekannt gewordene Entscheidungs- und Informationsgrundlage zu verwenden.

Insbesondere kann sich der Magistrat nach erfolgter Kenntnisnahme nicht darauf berufen, dass ihm diese Eingaben, Stellungnahmen oder darin enthaltenen Hinweise unbekannt gewesen seien. Vielmehr besteht nunmehr eine Verpflichtung, diese Informationen im Rahmen der sachlichen und rechtlichen Prüfung entsprechend zu berücksichtigen und bei der weiteren Entscheidungsfindung nicht außer Acht zu lassen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die eingebrachten Stellungnahmen und Informationen nunmehr aktenkundig beziehungsweise zumindest behördlich bekannt sind, dem Sitzungsprotokoll beigelegt oder darin dokumentiert werden sollten und im weiteren Verlauf rechtlich sowie öffentlich als bekannte Tatsachen und Vorbringen verwendet werden können.

Entdecke mehr von Gut zu wissen !

Jetzt abonnieren, um weiterzulesen und auf das gesamte Archiv zuzugreifen.

Weiterlesen