Allgemein

Steuerfalle 4,9 % ?

Aktuell 25. August 2026 – Der Praxistest hat endgültig Klarheit gebracht:

Wenn der richtige Steuersatz zum Glücksspiel wird

Es klingt eigentlich unfassbar: Der österreichische Gesetzgeber schafft eine Steuerermäßigung für ausgewählte Grundnahrungsmittel – und bringt damit ausgerechnet jene Unternehmer, die sie korrekt umsetzen sollen, in eine Situation, in der die richtige Berechnung der Mehrwertsteuer im täglichen Geschäft kaum noch zweifelsfrei möglich erscheint.

Betroffen sind vor allem Bäcker und der Lebensmittelhandel. Denn seit 1. Juli 2026 entscheidet bei bestimmten Backwaren nicht einfach die Bezeichnung des Produktes darüber, ob 4,9 oder 10 Prozent Mehrwertsteuer zu verrechnen sind. Entscheidend können vielmehr Zusammensetzung und Grenzwerte sein – etwa der Fettgehalt in der Trockenmasse. Genau hier beginnt das praktische Problem: Naturprodukte und Rohstoffe sind nicht jeden Tag vollkommen identisch. Schon Mohn kann unterschiedliche Fettgehalte aufweisen.

Der Bundesinnungsmeister der österreichischen Bäcker, Josef Schrott, warnte bereits unmittelbar vor Inkrafttreten der neuen Regelung öffentlich vor den Folgen. Die Tageszeitung Österreich titelte am 30. Juni sogar:

„Bäcker-Alarm: Wir machen uns strafbar“

Schrott brachte das Dilemma drastisch auf den Punkt: Die Bäcker könnten künftig entscheiden, ob sie lieber die Kunden oder den Finanzminister „betrügen“. Gleichzeitig erklärte er, beim Mohnstriezel weiterhin 10 Prozent verrechnen zu wollen, weil er kein Finanzstrafverfahren riskieren möchte.

Und inzwischen zeigt die Praxis, dass diese Befürchtungen keineswegs theoretischer Natur waren.

Kassenzettel vom 25. August 2026 dokumentieren beispielsweise zwei unterschiedliche steuerliche Behandlungen vergleichbarer Mohngebäcke: Bei einer Bäckerei wird das Mohngebäck mit gleichem Aussehen mit 10 Prozent, bei einer anderen mit 4,9 Prozent versteuert.

Unterschiedliche Mehrwertsteuersätze für gleiche Produkte sind kein Fehler des Bäckers – es ist die Unsicherheit gegenüber Gesetzgeber und Finanzamt die solche Unterschiede in der Besteuerung auslöst – auch zum Nachteil des Kunden kann dies sein. Wohl einfach eine Schande, solche Gesetze zu machen.

Das bedeutet selbstverständlich noch nicht, dass einer der beiden Betriebe falsch abgerechnet hat. Genau das ist vielmehr der entscheidende Punkt: Der Konsument kann bei äußerlich vergleichbaren Produkten überhaupt nicht erkennen, warum einmal 4,9 und einmal 10 Prozent richtig sein sollen. Und auch der einzelne Bäcker muss sicherstellen können, dass sein Produkt die gesetzlichen Grenzwerte tatsächlich erfüllt.

Damit entsteht eine paradoxe Situation. Verrechnet der Unternehmer vorsichtshalber 10 Prozent, kann der Konsument um den Vorteil jener Steuersenkung gebracht werden, die ihm der Gesetzgeber eigentlich zukommen lassen wollte. Verrechnet der Unternehmer 4,9 Prozent und stellt sich bei einer späteren Prüfung heraus, dass sein Produkt die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt hat, drohen steuerliche Konsequenzen und Nachzahlungen. Der Bäcker hat von diesem Durcheinander nichts. Er bekommt dadurch keinen zusätzlichen Gewinn. Er bekommt zusätzliche Arbeit, Verantwortung und ein Risiko.

Die Kritik richtet sich deshalb nicht gegen die Bäcker. Im Gegenteil: Sie sind diejenigen, denen der Gesetzgeber eine Regelung zur praktischen Umsetzung übertragen hat, deren richtige Anwendung bei bestimmten Produkten offenbar nur mit erheblichem Aufwand und daher in der gelebten Praxis eines handwerklichen Btriebes gar nicht feststellbar ist.

Auch die Präsidentschaftskanzlei hat die vorgebrachten Bedenken nicht einfach abgelegt. In ihrem Schreiben vom 21. Juli 2026 wird ausdrücklich festgehalten, dass die Ausgestaltung steuerrechtlicher Regelungen dem Gesetzgeber und deren Umsetzung dem Finanzminister obliegt.
Der Bundespräsident ließ das Schreiben (siehe unten) an das zuständige Finanzministerium weiterleiten; sein Kabinett wurde um Prüfung und direkte Kontaktaufnahme ersucht.

Das ist zwar keine Feststellung des Bundespräsidenten, dass das Gesetz verfassungswidrig wäre. Aber es zeigt, dass die vorgebrachte Problematik ernst genug genommen wurde, um sie an das zuständige Ministerium zur Prüfung weiterzugeben.

Und damit bleibt eine sehr grundsätzliche Frage:

Kann ein Steuergesetz auf Dauer Bestand haben, wenn der Unternehmer bei einem alltäglichen Produkt wie einem Mohngebäck nicht ohne Weiteres sicher feststellen kann, welcher Steuersatz tatsächlich der richtige ist?

Ein Gesetz muss nicht nur gut gemeint sein. Es muss für jene, die es täglich anwenden müssen, klar, nachvollziehbar und praktisch vollziehbar sein.

Wenn ein Bäcker schließlich vor der Entscheidung steht, aus Sicherheitsgründen lieber 10 Prozent zu verrechnen oder mit 4,9 Prozent das Risiko einer späteren Beanstandung einzugehen, dann läuft etwas grundsätzlich falsch.

Nicht die Bäcker gehören hier auf die Anklagebank.
Die Regelung selbst gehört auf den Prüfstand.

Aktuell, 21. August 2026 – Die „steuerliche Unfassbarkeit“ schwarz auf weiss.

Die am 20. August in Wien „gekauften Lebensmittel und ihr Kassazettel dazu“
Am Kassazettel: A = 10 % Mwst. – E = 4,9 % Mwst.

Wer kennt sich bei unserer österr. Mehrwertsteuer noch aus?

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt eigentlich für …

  • ein griechisches Sahne-Joghurt mit 10 % Fettgehalt?
  • eine Buttermilch mit 1 % Fettgehalt?
  • ein Semmerl, Mohnweckerl oder Salzstangerl um 1,33 Euro pro Stück ? !!!
  • ein Knäckebrot oder ein mit Salz bestreutes Gebäckstangerl?
  • eine Nashi-Birne aus Asien um 2,85 Euro pro Stück?
  • 400 Gramm Kartoffeln um 3,81 Euro?
  • ¼ Liter Bio-Milch?

4,9 %, 10 %; 14 % oder vielleicht sogar 20 %?

Wer bei allen Produkten den richtigen Mehrwertsteuersatz weiß und auch noch verständlich erklären kann, warum gerade dieser gilt, der gehört wirklich vor den Vorhang!

Denn eines sollte bei einer Steuer eigentlich selbstverständlich sein:
Der Konsument sollte sie einfach erkennen und verstehen können.


Satirisch gemeint: Und jetzt bitte auch noch das „Glückspielgesetz“ dazu anpassen ?

Eigentlich wäre nun der Verfassungsgerichtshof am Wort. Denn wenn ehrliche und schwer arbeitende Handwerker vor die Wahl gestellt werden, entweder den Staat oder ihre Kunden zu täuschen, dann müssen in einem Rechtsstaat längst alle Alarmglocken läuten.
Pensionist Karl Piaty sen. und der heutige Bundesinnungsmeister der österreichischen Bäcker, Josef Schrott, kennen einander seit der Einführung des Euro – und beide wissen: Man muss seine Stimme erheben, wenn ein ganzer Berufsstand durch kaum nachvollziehbare Abgrenzungen von Steuersätzen in rechtliche Bedrängnis gebracht wird.

Aktuell 11. August 2026: Die Praxis – einfach unglaublich was sich da jetzt abspielt.

Noch sollen diese Beispiele nicht mit Namen unterlegt werden. Nur so viel: Es handelt sich keineswegs um den kleinen „Greißler ums Eck“ in der Provinz, sondern um erste Adressen des österreichischen Lebensmittelhandels.

Umso erstaunlicher ist, was Konsumenten derzeit auf ihren Rechnungen finden.

Während der Herr Bundeskanzler erklärt, warum 5 Prozent Umsatzsteuer aus EU-rechtlichen Gründen nicht möglich waren und deshalb der ungewöhnliche Steuersatz von 4,9 Prozent gewählt werden musste, werden mitten in der Wiener Innenstadt auf entsprechenden Lebensmitteln 5 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen.

Da darf man wohl fragen: Was gilt nun eigentlich? 4,9 oder 5 Prozent?

Noch schwerer verständlich wird es beim Gebäck. Bei drei ähnlichen Backwaren aus Weizenteig können unterschiedliche Umsatzsteuersätze zur Anwendung kommen – da bei Bestreung mit Mohn die steuerliche Einordnung sogar davon abhängt, welche Eigenschaften das verwendete Mohn aufweist. Damit können letztlich auch Ernte, (z.B. die Reife in Trockenjahren) den Fettgehalt der Mohnsamen so ändern dass dies steurlich eine Rolle spielen lann. Auch die Menge der Bestreuung muss eingerechnet werden – in der PÜraxis unmöglich.

Wer soll das an der Verkaufstheke noch ohne Weiteres nachvollziehen?

Der Bäcker soll es richtig einordnen, der Lebensmittelhandel richtig programmieren, die Registrierkasse richtig abrechnen – und der Konsument soll am Ende auch noch verstehen, warum scheinbar ähnliche Lebensmittel unterschiedlich besteuert werden.

Gerade eine Politik, die ständig von Bürokratieabbau und Vereinfachung spricht, sollte hier sehr rasch Problemlösungen anbieten.

Denn was man derzeit Bäckern, Händlern und Konsumenten zumutet, ist kein überzeugendes Beispiel für Entbürokratisierung.

Es ist vielmehr ein ausgezeichnetes Beispiel dafür, wie dringend Entbürokratisierung tatsächlich notwendig wäre.

Aktuell 23. Juli 2026Post vom Bundespräsidenten:

Mehr als eine höfliche Antwort – was dieses Schreiben aus der Präsidentschaftskanzlei tatsächlich bedeutet

Wir leben in einem Rechtsstaat. Das bedeutet, dass jede staatliche Institution ihre klar definierten Aufgaben hat. Der Bundespräsident erlässt keine Steuergesetze, entscheidet nicht über Mehrwertsteuersätze und kann dem Finanzminister keine Weisungen erteilen. Genau darauf weist die Präsidentschaftskanzlei in ihrem Schreiben ausdrücklich hin.

Wer jedoch den Brief aufmerksam liest, erkennt, dass er weit über eine bloße Eingangsbestätigung hinausgeht.

Zunächst wird festgehalten, dass Bundespräsident Alexander Van der Bellen persönlich über mein Schreiben informiert wurde. Anschließend folgt jener Satz, der für Kenner des Verwaltungsrechts besondere Bedeutung hat:

„Der Herr Bundespräsident hat aber Auftrag gegeben, Ihr Schreiben an das hierfür zuständige Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten.“

Damit endet das Schreiben jedoch nicht.

Im nächsten Absatz wird mitgeteilt, dass eine entsprechende Note der Präsidentschaftskanzlei an das Kabinett des Bundesministers für Finanzen ergangen ist – verbunden mit der Bitte um Prüfung und direkter Kontaktaufnahme.

Gerade dieser Satz verdient Aufmerksamkeit.

Eine „Note“ der Präsidentschaftskanzlei ist keine beiläufige Weiterleitung eines Bürgerbriefes. Sie ist eine offizielle Mitteilung einer obersten Staatsinstitution an ein Bundesministerium. Gleichzeitig wird das Finanzministerium nicht nur informiert, sondern ausdrücklich um Prüfung des Sachverhalts und um eine direkte Kontaktaufnahme ersucht.

Juristisch bleibt selbstverständlich alles im Rahmen der Bundesverfassung. Der Bundespräsident greift nicht in die Zuständigkeiten des Finanzministers ein und trifft keine inhaltliche Entscheidung. Genau das wäre verfassungsrechtlich unzulässig.

Politisch und verwaltungsrechtlich zeigt das Schreiben aber etwas anderes: Das Anliegen wird als ausreichend bedeutsam angesehen, um den zuständigen Bundesminister offiziell damit zu befassen.

Für mich ist das ein erfreuliches Zeichen unseres Rechtsstaates. Bürger können sich mit sachlich begründeten Anliegen an die höchsten Staatsorgane wenden. Auch wenn diese nicht selbst entscheiden dürfen, können sie dafür sorgen, dass berechtigte Fragen den zuständigen Stellen offiziell zur Prüfung vorgelegt werden.

Gerade in einer Zeit, in der die neuen Mehrwertsteuerregelungen bei zahlreichen Lebensmitteln erhebliche Auslegungsfragen aufwerfen, ist dies ein wichtiges Signal: Nicht jede Anfrage endet in einer Standardschablone. Manchmal wird daraus ein offizieller Prüfauftrag an die zuständige Behörde.

Ich bin daher gespannt, welche fachliche Stellungnahme nun aus dem Bundesministerium für Finanzen folgen wird.

Warum ist die neue Mehrwertsteuerregelung und insbesonders deren Abgrenzungen durch Fett- und Zuckergehalte auch ein Verfassungsthema?

Aktuell 21. Juli 2026 – Das Finanzministerium klärt auf:

Damit ist nun rechtsverbindlich geklärt, wie die steuerliche Behandlung von Butter und Milch bzw. Buttermilch zu beurteilen ist. Doch bekanntlich sagen Bilder oft mehr als tausend Worte – daher hat die KI die Sachlage nachfolgend anschaulich visualisiert.

Im Zweifel gilt immer: Einfach gar nicht nachdenken

Bereits seit 1988 (erste Fassungen der KN) wird Joghurt und Buttermilch in der Nomenklatur ausgewiesen worden

  • 0403 10 – Joghurt
  • 0403 90 – andere fermentierte Milcherzeugnisse (darunter Buttermilch, Kefir usw.)

Erst mit einer technischen Anpassung der EU-Erläuterungen Ende 2024 wurde der Joghurt-Code von 0403 10 auf 0403 20 umnummeriert. Inhaltlich änderte sich dadurch nichts – es handelte sich um eine Anpassung der Codierung.

Warum ist das für die aktuelle Mehrwertsteuer interessant?

Gerade darin liegt eine spannende juristische Frage:

Die Trennung zwischen Joghurt und Buttermilch ist keine neue Erfindung des Jahres 2026. Sie existiert im Zollrecht seit fast 40 Jahren und diente ursprünglich ausschließlich Zoll- und Handelszwecken.

Erst durch das neue österreichische Umsatzsteuergesetz wurde diese zollrechtliche Unterscheidung plötzlich steuerlich relevant. Der Gesetzgeber hat nämlich nur die KN-Unterposition für Joghurt (0403 20) in die Begünstigung aufgenommen, nicht aber die übrigen Erzeugnisse der Position 0403, zu denen Buttermilch und Kefir gehören.

Ist vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes sachlich zu rechtfertigen, dass eine ursprünglich für Zollzwecke geschaffene Warennummer heute über die Höhe der Umsatzsteuer entscheidet, obwohl Joghurt und Buttermilch gleichermaßen fermentierte Milchprodukte sind? Und mit welcher Begründung würde der Gesetzgeber diese Differenzierung vor dem Verfassungsgerichtshof vertreten?

Aktuell 16. Juli 2026 Post aus dem Bundeskanzleramt:

Dazu ist festzuhalten, dass das Finanzministerium stets sehr fundierte und sachlich nachvollziehbare Auskünfte zu den jeweiligen Fragestellungen erteilt. Die eigentliche Herausforderung ergibt sich jedoch in der praktischen Umsetzung, da die oftmals sehr komplexen und schwer verständlichen Abgrenzungen erhebliche Schwierigkeiten bereiten können. Insbesondere im Bereich Brot und Gebäck wird es eine große Herausforderung sein, die erforderlichen Abgrenzungen rechtssicher und eindeutig zu dokumentieren. Aus diesem Grund wird es hierzu noch weiterer Gespräche und Abstimmungen bedürfen.

1. Juli 2026 Abends 20 Uhr – Eine typische Medien-Diskussion –
20 Minuten Mehrwertsteuersenkung – auch parteipolitisch sehr interessant.
https://www.oe24.at/a/josef-cap-vs-peter-westenthaler-900096819?utm_source=chatgpt.com

Der Ton der Sendung Ausschnitt Mehrwertsteuersenkung:

Um die Mehrwertsteuersenkung auf Brot und Gebäck nicht zu Parteienhickhack, billige Beute für soziale Medien und auch ausländische Kommentare verkommen zu lassen, wurde diese Info nun dem Herrn Bundespräsident gesendet. Als Schirmherr und Repräsentant der österreichischen Bürgerinnen und Bürger wäre es wünschenswert, wenn er diese Informationen prüfen ließe und eine entsprechende Einschätzung oder Beurteilung öffentlich bekannt geben würde. Eine sachliche Klärung könnte dazu beitragen, die Diskussion zu versachlichen und das Vertrauen der Bevölkerung in faire und nachvollziehbare Entscheidungen zu stärken.

Servus TV berichtete ebenfalls – sogar aus Waidhofen / Ybbs:

Kritische Berichte in Print und TV:

Die Wette gilt – 1. Juli 2026
1. Bericht des ORF und schon gibt es neue Fragen:
Hier wird mitgeteilt, dass bei 10 % Fett oder Zucker im Teig die Mehrwertsteuer bei 10 % bleibt. Frage daher: Gelten nun die Teigwerte (10 %) oder das fertige Gebäck (Trockensubstanz 5 %), zählt der Teig oder die fertige Backware?

Meldung im ORF am 1. Juli 2026 zur soeben eingeführten Mehrwertsteuersenkung

Sachverhalt zur Mehrwertsteuersenkung auf Grundnahrungsmittel

Zuerst eine Zeichnung zum Schmunzeln, wenn es nicht so ewrnst wäre:

Aus einer grundsätzlich guten Idee ist in der Praxis ein kaum nachvollziehbares Bürokratiemonster geworden.

Die Senkung der Mehrwertsteuer von 10 % auf 4,9 % für bestimmte Grundnahrungsmittel wie Brot und Gebäck wurde den Konsumentinnen und Konsumenten als Entlastung versprochen. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass diese Entlastung keineswegs so einfach und klar umgesetzt werden kann, wie ursprünglich vermittelt wurde.

Besonders problematisch ist die äußerst enge Auslegung der Grenze von 5 % Fett oder Zucker in der Trockenmasse. Dadurch entstehen bei ganz alltäglichen Backwaren geradezu haarsträubende Unterschiede. Ein Mohnweckerl kann je nach genauer Zusammensetzung plötzlich entweder dem ermäßigten Steuersatz von 4,9 % oder weiterhin dem Steuersatz von 10 % unterliegen.

Das ist in der Praxis völlig unzumutbar. Schon die Mohnbestreuung kann das Ergebnis beeinflussen, weil Mohn je nach Herkunft und Charge unterschiedliche Fettgehalte aufweisen kann. Für Bäckerinnen und Bäcker ist es daher rechnerisch kaum möglich, verlässlich abzuschätzen, welcher Steuersatz tatsächlich anzuwenden ist. Wirkliche Rechtssicherheit wäre oft erst durch eine teure Laboranalyse gegeben.

Das kann nicht ernsthaft die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Es ist nicht praxisgerecht, wenn weder der Bäcker noch der Kunde nachvollziehen können, warum ein Mohnweckerl mit 4,9 % Mehrwertsteuer verkauft wird, während ein gleich aussehendes Mohnweckerl mit 10 % besteuert werden muss.

Ähnliche Probleme ergeben sich bei mit Öl aufgearbeiteten Weizenteigen (Chiabatta) bei Kornspitz und anderen bestreuten Gebäcksorten. Besonders absurd werden die Berechnungen bei Streuungen mit Haferflocken, Roggenflocken oder vergleichbaren Zutaten. Die steuerliche Einordnung hängt dann von Details ab, die im normalen Geschäftsalltag weder sichtbar noch verlässlich berechenbar sind.

Diese Regelung ist daher nicht nur bürokratisch überzogen, sondern auch für die betroffenen Betriebe und Konsumenten nicht nachvollziehbar. Es entsteht eine Rechtsunsicherheit, die in der täglichen Praxis zu Misstrauen führen kann: Kundinnen und Kunden fragen sich, ob der richtige Steuersatz verrechnet wurde, während Bäckerinnen und Bäcker kaum eine realistische Möglichkeit haben, jede einzelne Abweichung rechtssicher zu berechnen.

Damit wird eine eigentlich sinnvolle Entlastungsmaßnahme ins Gegenteil verkehrt. Statt Klarheit und Preisvorteilen entstehen Unsicherheit, zusätzlicher Aufwand und unnötige Konflikte. Eine Regelung, die in der Praxis derart unklar, schwer berechenbar und widersprüchlich ist, erscheint daher nicht sachgerecht und wirft auch erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken auf.

Bäckerinnen und Bäcker, die über kein eigenes Labor verfügen — und das betrifft wohl rund 99 % der Betriebe — sind in der Praxis auf Hilfsmittel angewiesen, um die steuerliche Einordnung ihrer Produkte überhaupt annähernd vornehmen zu können.
Dafür wird ein Rechentool zur Verfügung gestellt, mit dem die Zusammensetzung von Backwaren eingegeben und eine rechnerische Einschätzung vorgenommen werden kann. Dieses Tool ermöglicht sogar die Eingabe einer Frage, auf die eine sogenannte „KI-Antwort“ ausgegeben wird.
Gerade diese Proberechnungen und die dazugehörigen KI-Antworten zeigen jedoch sehr deutlich, wie problematisch und praxisfern die Regelung ist. Denn bereits geringe Unterschiede bei Bestreuungen können erhebliche Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis haben. Ob Mohn, Sesam, Haferflocken, Roggenflocken oder andere Gebäckstreuungen verwendet werden, kann rechnerisch dazu führen, dass ein Produkt plötzlich in eine andere Steuergruppe fällt.
Besonders deutlich wird dies bei der Verwendung von Honig. Da Honig als „steuerschädliches Produkt“ gilt und die Verwendung auch nur geringster Mengen bei Brot und Gebäck zum Entfall der Steuerbegünstgung führt ist in einem auf natürliche Landwirtschaft ausgericheten Land wie Österreich nicht akzeptierbar.

So wird ein Gebäck, das äußerlich völlig gewöhnlich wirkt, steuerlich anders beurteilt. Für den Kunden ist das nicht erkennbar, und für den Bäcker ist es ohne Laboranalyse oft nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar.

Damit beweisen die Proberechnung und die KI-Antwort im Grunde selbst, wie unpraktikabel die gesetzliche Regelung ist. Ein Betrieb soll anhand eines Rechentools Entscheidungen treffen, die von kleinsten Rohstoffunterschieden abhängen, obwohl diese Unterschiede in der täglichen Praxis kaum verlässlich feststellbar sind.

Wenn schon ein digitales Hilfsmittel mit KI-Unterstützung zeigt, dass unterschiedliche Bestreuungen oder die Verwendung von Honig zu schwer nachvollziehbaren Ergebnissen führen können, dann bestätigt das die Kritik an dieser Regelung. Die steuerliche Einordnung wird nicht einfacher, sondern verlagert die Verantwortung auf Betriebe, die weder über Laborausstattung noch über die Möglichkeit verfügen, jede einzelne Zutat in jeder Charge exakt analysieren zu lassen.

Das ist für Bäckereibetriebe nicht zumutbar. Eine gesetzliche Regelung muss so klar sein, dass sie im normalen Geschäftsalltag angewendet werden kann. Wenn dafür erst Rechentools, KI-Antworten und im Zweifel Laboranalysen notwendig sind, ist die Regelung offensichtlich nicht praxistauglich.

Hier ein Berechnungsbeispiel für Bio-Haferweckerl sowie die dazugehörigen Antworten.

In der Praxis wird niemand im Vorhinein eindeutig festlegen können, ob der anzuwendende Mehrwertsteuersatz 10 % oder 4,9 % beträgt. Erst eine Laboranalyse kann das Endprodukt exakt einordnen. Zu diesem Zeitpunkt sind jedoch möglicherweise bereits 100.000 Weckerl verkauft. Gerade in Grenzfällen entstehen dadurch im nachhinein erhebliche Beweisprobleme.

Nun sollen zwei in den Zutaten nahezu identische Gebäcke unterschiedlich besteuert werden – einmal mit 4,9 % und einmal mit 10 %.

In Teig 1 sind pro 1.000 g Mehl 10 g Butter oder Margarine enthalten, in Teig 2 pro 1.000 g Mehl 20 g Butter oder Margarine. Der Unterschied ist erst im fertigen Produkt nur beim „Biss“ wahrnehmbar.

Besonders verstörend ist die Vorgabe, dass Honig selbst in kleinsten Mengen (Spuren) den Steuervortel total aufhebt. Die KI des „Bäckerrechners“ erklärt dies so:

Auch beim „Fettanteil“ und dessen Berechnung liegt der Teufel im Detail.
Die KI-Antworten sind auch hier bemerkenswert gut und ehrlich — aber gerade deshalb zeigen sie ein grundlegendes Problem auf: Diese Berechnungslogik ist für die Praxis kaum sinnvoll handhabbar.

Es kann nicht sein, dass ein Bäcker auf Basis unklarer, fehleranfälliger oder sachlich zweifelhafter Rechenmodelle am Ende die volle rechtliche Verantwortung tragen muss. Das ist nicht nur unfair, sondern rechtsstaatlich höchst bedenklich. Eine Regelung, die in der praktischen Anwendung derart unsicher ist, dass der Normunterworfene ihr Ergebnis kaum zuverlässig vorhersehen kann, dürfte mit den Anforderungen der österreichischen Bundesverfassung an Bestimmtheit, Sachlichkeit und Rechtssicherheit schwer vereinbar sein.

Entdecke mehr von Gut zu wissen !

Jetzt abonnieren, um weiterzulesen und auf das gesamte Archiv zuzugreifen.

Weiterlesen