Etwas Honig im Teig gab den Semmeln schon zu „Kaisers Zeiten“ eine schönere Farbe und ein rundes Aroma – ebenso Malz, welches aus Getreide hergestellt wird und auch nach dem österr. Lebensmittelrecht in gleicher Weise und Menge verwendet werden kann. Nun stellt aber der aktuelle Gesetzgeber fest, dass Honig bezüglich Steuerberechnung eine „schädliche Zutat“ ist. Daher: Semmeln mit Honig als Backmittel 10 % – Semmel mit Malz als Backmittel 4,9%. Wirklich für alle verständlich und von der Finanz kontrollierbar ???? … darüber sollte es nun rasch zu Diskussionen kommen.
Karl Piaty sen., ehemaliger Innungsmeister, Meisterprüfungsvorsitzender und Rezepterarbeiter, zeigt sich grundsätzlich offen für den Vorschlag von Vizekanzler Andreas Babler. Dessen Idee, durch eine Steuersenkung auf Lebensmittel die Inflation zu dämpfen und die Bürgerinnen und Bürger spürbar zu entlasten, ist durchaus nachvollziehbar und verdient eine ernsthafte Auseinandersetzung.
Was jedoch von manchen sogenannten Interessensvertretern, Beratern in den Ministerien sowie von Teilen der National- und Bundesräte daraus gemacht wurde, wirft berechtigte Fragen auf. Eine derart unsachliche oder unausgereifte Behandlung eines grundsätzlich sinnvollen Ansatzes wird dem Anspruch und der Würde der österreichischen Bundesverfassung nicht gerecht.
Vizekanzler Andreas Babler und Karl Piaty sen. trafen am 3. Juni 2026 (wenige Stunden nach der entscheidenden Bundesratssitzung zur Mwst) am Rathausplatz wieder einmal persönlich zusammen (Eröffnung der Sporttage Foto: Sportministerium).
Auch die gewählten Interessensvertreter sind diesmal daui veranlasstt, öffentlich und sehr kritisch dazu Stellung zu nehmen (Beispiel NÖN 17. Juni 2026)
Und wer sich noch immer nicht sicher ist, ob dieses Gesetz verständlich ist, der sollte sich einmal die Fragen und Antworten von WKO, Handelsverband und Finanzministerium ansehen. Klares Ergebnis: Wenn selbst Fachleute sich solche Fragen zum Gesetz stellen – wie sollen kleine Gewerbebetriebe das Gesetz richtig anwenden können?
Ein typisches Beispiel bei den Beantwortungen sollte jedem Politiker vorgelegt werden:
Originaltext: „Ob Backwaren unter die Begünstigung des § 10 Abs. 1a UStG 1994 iVm Anlage 3 Z 11 fallen, richtet sich ausschließlich danach, ob es sich um Brot iSd KN-Unterposition 1905 90 30 handelt. Dabei sind für die Ermittlung der normierten Höchstgrenzen (5 GHT (% m) bezogen auf die Trockenmasse) für Fette die Weibull-Stoldt-Methode sowie für Zuckern die HPLC-Methode (High Performance Liquid Chromatography) zu beachten. Zur Einschätzung, ob die betreffende Backware unter die begünstigte KN-Unterposition fällt, kann auch eine Plausibilisierung auf rechnerischem Wege erfolgen„.
Das wirkt weniger wie eine praxistaugliche Anforderung als wie ein rechnerisches Konstrukt ohne belastbare Kontrollmöglichkeit. Wer ernsthaft verlangt, bei der Feststellung des Fettgehaltes den Reifeprozess weicher Weizenteige in bemehlten oder geölten Ruhewannen auf diese Weise zu berechnen und zu überprüfen, sollte zuerst erklären, wie das praktisch geschehen soll. Die Weibull-Stoldt-Methode kann das jedenfalls nicht. Was hier verlangt wird, ist in der Praxis nicht durchführbar — alles Weitere verkneife ich mir.
Denn wenn die Politik zur Berechnung von Lebensmittelsteuern jetzt sogar nur die industriellen bzw. zumindest verpackten Brote und Gebäcke als „berechenbar“ ansieht, dann sollte man lieber gleich die Bäcker und Köche in Österreich verbieten.
Hier noch 3 weitere Beispiele zur Mehrwertsteuersenkung auf ausgewählte Lebensmittel
Im vorliegenden Fall ist im Rahmen der Gesetzesvollziehung beziehungsweise bei der Beurteilung der praktischen Umsetzbarkeit der gesetzlichen Regelung auch zu berücksichtigen, dass zwischen der Kundmachung der betreffenden Bestimmungen im Bundesgesetzblatt und deren Inkrafttreten nur ein äußerst kurzer Zeitraum gelegen ist. Diese außergewöhnlich knappe Frist bewirkt, dass es einem erheblichen Teil der Normunterworfenen faktisch nicht möglich ist, die gesetzlichen Vorgaben rechtzeitig und ordnungsgemäß einzuhalten.
Dies gilt insbesondere deshalb, weil zahlreiche in der Praxis verwendete Registrierkassensysteme technisch nicht darauf ausgelegt sind, dezimale Umsatzsteuersätze korrekt abzubilden, zu berechnen oder auf Belegen auszuweisen. Die betroffenen Unternehmer wären daher gezwungen, innerhalb kürzester Zeit technische Anpassungen, Softwareupdates oder sonstige Umstellungen vorzunehmen, deren Durchführung weder in ihrem alleinigen Einflussbereich liegt noch typischerweise kurzfristig gewährleistet werden kann.
Vor diesem Hintergrund erscheint es rechtlich bedenklich, den Normunterworfenen die sofortige Einhaltung der neuen Rechtslage abzuverlangen, wenn ihnen aufgrund der kurzen Umsetzungsfrist und der bestehenden technischen Beschränkungen eine gesetzeskonforme Anwendung objektiv erschwert oder sogar unmöglich gemacht wird. Die kurze Zeitspanne zwischen Kundmachung und Inkrafttreten ist daher bei der rechtlichen Würdigung besonders zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Zumutbarkeit, die Rechtssicherheit und den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Wie müssen Gesetze in Österreich beschaffen sein, um der Verfassung zu entsprechen?
Hier eine Zusammenstellung:
… darüber sollte es nun rasch zu Diskussionen kommen.
Karl Piaty sen., ehemaliger Innungsmeister, Meisterprüfungsvorsitzender und Rezepterarbeiter, zeigt sich grundsätzlich offen für den Vorschlag von Vizekanzler Andreas Babler. Dessen Idee, durch eine Steuersenkung auf Lebensmittel die Inflation zu dämpfen und die Bürgerinnen und Bürger spürbar zu entlasten, ist durchaus nachvollziehbar und verdient eine ernsthafte Auseinandersetzung.
Was jedoch von manchen sogenannten Interessensvertretern, Beratern in den Ministerien sowie von Teilen der National- und Bundesräte daraus gemacht wurde, wirft berechtigte Fragen auf. Eine derart unsachliche oder unausgereifte Behandlung eines grundsätzlich sinnvollen Ansatzes wird dem Anspruch und der Würde der österreichischen Bundesverfassung nicht gerecht.
(wenige Stunden nach der entscheidenden Bundesratssitzung zur Mwst) am Rathausplatz wieder einmal persönlich zusammen (Eröffnung der Sporttage Foto: Sportministerium).
Auch die gewählten Interessensvertreter sind diesmal daui veranlasstt, öffentlich und sehr kritisch dazu Stellung zu nehmen (Beispiel NÖN 17. Juni 2026)
Und wer sich noch immer nicht sicher ist, ob dieses Gesetz verständlich ist, der sollte sich einmal die Fragen und Antworten von WKO, Handelsverband und Finanzministerium ansehen. Klares Ergebnis: Wenn selbst Fachleute sich solche Fragen zum Gesetz stellen – wie sollen kleine Gewerbebetriebe das Gesetz richtig anwenden können?
https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/fachinformationen—umsatzsteuer/umsatzsteuersenkung-auf-ausgewaehlte-nahrungsmittel.html. Letzte Änderung 15. Juni 2026 !!!!!
Ein typisches Beispiel bei den Beantwortungen sollte jedem Politiker vorgelegt werden:
Originaltext:
„Ob Backwaren unter die Begünstigung des § 10 Abs. 1a UStG 1994 iVm Anlage 3 Z 11 fallen, richtet sich ausschließlich danach, ob es sich um Brot iSd KN-Unterposition 1905 90 30 handelt. Dabei sind für die Ermittlung der normierten Höchstgrenzen (5 GHT (% m) bezogen auf die Trockenmasse) für Fette die Weibull-Stoldt-Methode sowie für Zuckern die HPLC-Methode (High Performance Liquid Chromatography) zu beachten. Zur Einschätzung, ob die betreffende Backware unter die begünstigte KN-Unterposition fällt, kann auch eine Plausibilisierung auf rechnerischem Wege erfolgen„.
Das wirkt weniger wie eine praxistaugliche Anforderung als wie ein rechnerisches Konstrukt ohne belastbare Kontrollmöglichkeit. Wer ernsthaft verlangt, bei der Feststellung des Fettgehaltes den Reifeprozess weicher Weizenteige in bemehlten oder geölten Ruhewannen auf diese Weise zu berechnen und zu überprüfen, sollte zuerst erklären, wie das praktisch geschehen soll. Die Weibull-Stoldt-Methode kann das jedenfalls nicht. Was hier verlangt wird, ist in der Praxis nicht durchführbar — alles Weitere verkneife ich mir.
Denn wenn die Politik zur Berechnung von Lebensmittelsteuern jetzt sogar nur die industriellen bzw. zumindest verpackten Brote und Gebäcke als „berechenbar“ ansieht, dann sollte man lieber gleich die Bäcker und Köche in Österreich verbieten.
Hier noch 3 weitere Beispiele zur Mehrwertsteuersenkung auf ausgewählte Lebensmittel
Im vorliegenden Fall ist im Rahmen der Gesetzesvollziehung beziehungsweise bei der Beurteilung der praktischen Umsetzbarkeit der gesetzlichen Regelung auch zu berücksichtigen, dass zwischen der Kundmachung der betreffenden Bestimmungen im Bundesgesetzblatt und deren Inkrafttreten nur ein äußerst kurzer Zeitraum gelegen ist. Diese außergewöhnlich knappe Frist bewirkt, dass es einem erheblichen Teil der Normunterworfenen faktisch nicht möglich ist, die gesetzlichen Vorgaben rechtzeitig und ordnungsgemäß einzuhalten.
Dies gilt insbesondere deshalb, weil zahlreiche in der Praxis verwendete Registrierkassensysteme technisch nicht darauf ausgelegt sind, dezimale Umsatzsteuersätze korrekt abzubilden, zu berechnen oder auf Belegen auszuweisen. Die betroffenen Unternehmer wären daher gezwungen, innerhalb kürzester Zeit technische Anpassungen, Softwareupdates oder sonstige Umstellungen vorzunehmen, deren Durchführung weder in ihrem alleinigen Einflussbereich liegt noch typischerweise kurzfristig gewährleistet werden kann.
Vor diesem Hintergrund erscheint es rechtlich bedenklich, den Normunterworfenen die sofortige Einhaltung der neuen Rechtslage abzuverlangen, wenn ihnen aufgrund der kurzen Umsetzungsfrist und der bestehenden technischen Beschränkungen eine gesetzeskonforme Anwendung objektiv erschwert oder sogar unmöglich gemacht wird. Die kurze Zeitspanne zwischen Kundmachung und Inkrafttreten ist daher bei der rechtlichen Würdigung besonders zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Zumutbarkeit, die Rechtssicherheit und den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Hier daher die Berichte über den Bundesrat!
Noch etwas „Marketing“ und ein besonders unverständliches Beispiel :
Die „9er“ im Supermarkt und Mehl aus Weizen und Roggen:
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