Vieles ist nicht mehr gar so vernünftig, insbesonders wenn die Bundesregierung völlig anderes für die Zukunft vorsieht. Der heutige Ministerrat hat hier sehr klar die Weichen gestellt.
Hier die heutige offizielle ORF Meldung und die Pressekonferenz über 5G das nun von der österr. Bundesregierung offiziell angestrebte Mobilsystem welches die Internetszene in Österreich revolutionieren soll.
Die “kleine Politk” in den Städten und Gemeinden ist daher jetzt aufgefordert – entsprechend der Vorgaben der Bundesregierung vorauszudenken und nicht in überholten Denkmustern zu verharren – bei der Digitalisierung ist das ganz besonders wichtig.
Hier entwickelt sich alles sehr rasant, was vor 6 Jahren noch eine “Spinnerei” war wurde 2016 zur technisch machbaren Idee und ist eben bereits 2018 politische Realität.
Merke:
Es ist nie vorteilhaft, mit völllig überzogenen Behauptungen die Bürgerinnen und Bürger zu überzeugen. Wenn man ein Pflaster auf Fahrbahnen verspricht, das 99 Jahre mindestens hält, dann aber jährlich flickt und saniert, so wird man unglaubwürdig.
So sieht das Pflaster am 25. April 2018 am Unteren Stadtplatz aus:

Dasselbe gilt, wenn ich eine Technik als “zukunftsweisend” vermarkte, aber die nächste “Generation” der Technik bereits als Zukunft erkannt ist.
Wie schaut es nach dem derzeitigen Gesetz mit der Baukoordination aus.
Ausschnitt aus dem Telekommunikationsgesetz:
Koordinierung von Bauarbeiten
§ 6a. (1) Netzbereitsteller, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Zuschüssen finanzierte Bauarbeiten direkt oder indirekt planen oder ausführen, müssen Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, die ihrerseits den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation planen oder ausführen, auf Nachfrage (Abs. 3) ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung dieser Bauarbeiten abgeben, sofern ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es, insbesondere technisch, vertretbar ist. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Koordinierung der Bauarbeiten zu ermöglichen und zu erleichtern. Die mit der Koordinierung von Bauarbeiten verbundenen Kosten sind in angemessenem Verhältnis aufzuteilen.
(2) Netzbereitsteller können Nachfragen nach Abs. 1, vorbehaltlich Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz nur ablehnen,
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a)
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wenn die nachgefragte Koordinierung gegenüber den geplanten Bauarbeiten zusätzliche Kosten verursachen würde und diese Kosten nicht vom Nachfrager getragen werden,
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b)
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wenn durch die nachgefragte Koordinierung die Kontrolle über die geplanten Bauarbeiten behindert würde,
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c)
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wenn bei Einlangen der Nachfrage bereits sämtliche erforderliche Genehmigungen bei den zuständigen Behörden beantragt sind,
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d)
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sofern Bauvorhaben betroffen sind, für die eine Verordnung nach Abs. 6 erlassen wurde.
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Ablehnungen von Nachfragen sind gegenüber dem Nachfrager schriftlich zu begründen und die Voraussetzungen der Ablehnung glaubhaft zu machen.
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https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002849
https://piaty.blog/2017/05/16/mahrer-ist-wirtschaftsminister/
https://www.youtube.com/watch?v=JddSGovRkxw&feature=youtu.be
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20180419_OTS0202/jw-ad-bm-hofer-5g-in-oesterreich-breitbandziele-brauchen-klaren-umsetzungsplan
Hier entwickelt sich alles sehr rasant, was vor 6 Jahren noch eine “Spinnerei” war wurde 2016 zur technisch machbaren Idee und ist eben bereits 2018 politische Realität.
https://piaty.blog/2018/04/19/die-zukunft-ist-mobil/
Ausschnitt aus dem Telekommunikationsgesetz:
Koordinierung von Bauarbeiten
§ 6a. (1) Netzbereitsteller, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Zuschüssen finanzierte Bauarbeiten direkt oder indirekt planen oder ausführen, müssen Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, die ihrerseits den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation planen oder ausführen, auf Nachfrage (Abs. 3) ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung dieser Bauarbeiten abgeben, sofern ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es, insbesondere technisch, vertretbar ist. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Koordinierung der Bauarbeiten zu ermöglichen und zu erleichtern. Die mit der Koordinierung von Bauarbeiten verbundenen Kosten sind in angemessenem Verhältnis aufzuteilen.
(2) Netzbereitsteller können Nachfragen nach Abs. 1, vorbehaltlich Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz nur ablehnen,
a)
wenn die nachgefragte Koordinierung gegenüber den geplanten Bauarbeiten zusätzliche Kosten verursachen würde und diese Kosten nicht vom Nachfrager getragen werden,
b)
wenn durch die nachgefragte Koordinierung die Kontrolle über die geplanten Bauarbeiten behindert würde,
c)
wenn bei Einlangen der Nachfrage bereits sämtliche erforderliche Genehmigungen bei den zuständigen Behörden beantragt sind,
d)
sofern Bauvorhaben betroffen sind, für die eine Verordnung nach Abs. 6 erlassen wurde.
Ablehnungen von Nachfragen sind gegenüber dem Nachfrager schriftlich zu begründen und die Voraussetzungen der Ablehnung glaubhaft zu machen.
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